Die apostolische Konstitution "Ut sit"

Apostolische Konstitution „Ut sit“. Johannes Paul II. errichtet das Opus Dei am 28. November 1982 mit diesem Dokument als Personalprälatur.

PAPST JOHANNES PAUL II.

DIENER DER DIENER GOTTES

AD PERPETUAM REI MEMORIAM

Mit grösster Hoffnung wendet die Kirche ihre mütterliche Sorge und Aufmerksamkeit dem durch den Diener Gottes Josemaría Escrivá de Balaguer auf göttliche Eingebung am 2. Oktober 1928 in Madrid gegründeten Opus Dei zu, damit es ein kraftvolles und wirksames Werkzeug ihres Heilsauftrags für das Leben der Welt sei.

Diese Institution hat sich in der Tat seit ihren Anfängen bemüht, die Sendung der Laien in der Kirche und in der menschlichen Gesellschaft nicht nur ins Licht zu rücken, sondern sie auch zu verwirklichen, und gleichzeitig die Lehre von der allgemeinen Berufung zur Heiligkeit in die Tat umzusetzen sowie die Heiligung der Arbeit und durch die berufliche Arbeit in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern. Desgleichen hat sie durch die Priestergesellschaft vom Heiligen Kreuz den Diözesanpriestern geholfen, dieselbe Lehre in der Ausübung ihres priesterlichen Dienstes zu leben.

Da das Opus Dei mit Hilfe der göttlichen Gnade so sehr gewachsen ist, dass es nunmehr in zahlreichen Bistümern der ganzen Welt Fuß gefasst hat und wirkt als ein aus Priestern und Laien – sowohl Männern als Frauen – bestehender apostolischer Organismus, gegliedert und unteilbar zugleich – das heisst: geprägt von einer unauflöslichen Einheit in Spiritualität, Zielsetzung, Leitung und Ausbildung –, war es notwendig, ihm eine rechtliche Gestalt zu geben, die seinen besonderen Wesensmerkmalen entspricht. Der Gründer des Opus Dei selbst hatte im Jahre 1962 den Heiligen Stuhl in einem demütigen und vertrauensvollen Ersuchen gebeten, der Institution in Anbetracht ihrer theologischen und ursprünglichen Wesensart sowie im Hinblick auf ihre grösstmögliche apostolische Wirksamkeit eine angemessene kirchliche Gestalt zu verleihen.

Seit das II. Vatikanische Ökumenische Konzil durch das Dekret Presbyterorum Ordinis, Nr. 10 – zur Ausführung gebracht im „Motu proprio“ Ecclesiae Sanctae, I, Nr. 4 – die Figur der Personalprälatur zur Wahrnehmung besonderer pastoraler Aufgaben in die Kirchenordnung einführte, war es einsichtig, dass diese rechtliche Figur dem Opus Dei voll gerecht wurde. Daher bevollmächtigte Unser verehrter Vorgänger Papst Paul VI. im Jahre 1969 den Diener Gottes Josemaría Escrivá de Balaguer, dessen Bitte gütig stattgebend, zur Einberufung eines besonderen Generalkongresses, der unter seiner Leitung das Studium einer Umgestaltung des Opus Dei in Angriff nehmen sollte, im Einklang mit dessen Wesensart und mit den Normen des II. Vatikanischen Konzils.

Wir selbst verfügten ausdrücklich die Fortführung dieses Studiums und erteilten im Jahre 1979 der vom Wesen der Sache her dafür zuständigen Kongregation für die Bischöfe den Auftrag, nach aufmerksamer Analyse aller in Frage kommenden Rechts- und Tatbestände das vom Opus Dei eingereichte formelle Gesuch zu prüfen.

In Ausführung dieses Auftrags hat die Kongregation für die Bischöfe die ihr unterbreitete Frage sowohl vom historischen als auch vom juristischen und pastoralen Gesichtspunkt aus sorgfältig untersucht, mit dem Ergebnis, dass – nach Ausräumung jeglichen Zweifels bezüglich der grundsätzlichen Voraussetzungen, der Möglichkeit und der konkreten Art und Weise, dem Antrag stattzugeben – die gewünschte Umgestaltung des Opus Dei in eine Personalprälatur sich eindeutig und in aller Deutlichkeit als angebracht und nützlich erwies.

Deshalb verfügen Wir in Ausübung Unserer vollen apostolischen Vollmacht, nach Annahme des Uns von Unserem Ehrwürdigen Bruder, dem Kardinal-Präfekten der Kongregation für die Bischöfe, gegebenen Rates, und, soweit notwendig, einstehend für die Zustimmung derer, die in dieser Sache ein eigenes Interesse haben oder zu haben glauben, die folgenden Rechtsakte bzw. -bestimmungen und ordnen deren Ausführung an.

I.

Das Opus Dei wird als Personalprälatur internationalen Umfangs unter dem Namen „Vom Heiligen Kreuz und Opus Dei“, oder abgekürzt „Opus Dei“, errichtet. Gleichzeitig wird die Priestergesellschaft vom Heiligen Kreuz als der Prälatur zuinnerst verbundene Klerikervereinigung errichtet.

II.

Massgebend für die Prälatur sind die Normen des allgemeinen Rechts und dieser Konstitution sowie ihre eigenen Statuten, die den Namen „Codex iuris particularis Operis Dei“ erhalten.

III.

Die Jurisdiktion der Personalprälatur erstreckt sich auf die in ihr inkardinierten Kleriker sowie – nur bezüglich der Erfüllung der besonderen Verpflichtungen, die sie durch ihre rechtliche, mittels Vertrag mit der Prälatur eingegangene Bindung übernommen haben – auf die Laien, die sich den apostolischen Aufgaben der Prälatur widmen: sie alle, Kleriker und Laien, unterstehen der Autorität des Prälaten zur Verwirklichung der pastoralen Aufgabe der Prälatur, nach Massgabe der im vorausgehenden Artikel bestimmten Richtlinien.

IV.

Der eigene Ordinarius der Prälatur Opus Dei ist ihr Prälat, dessen Wahl nach den Vorschriften des allgemeinen und des besonderen Rechts zu erfolgen hat und der Bestätigung durch den Papst bedarf.

V.n

In Übereinstimmung mit Art. 117 der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium untersteht die Prälatur dem Dikasterium für den Klerus, das die entsprechenden Fragen je nach ihrem Gegenstand mit den anderen Dikasterien der Römischen Kurie beurteilt. Das Dikasterium für den Klerus soll sich bei der Behandlung der verschiedenen Fragen auf die Kompetenzen der anderen Dikasterien stützen durch entsprechende Konsultation oder Übermittlung von Akten.

VI.n

Der Prälat legt dem Dikasterium für den Klerus alljährlich einen Bericht über den Zustand der Prälatur und den Gang ihrer apostolischen Arbeit vor.

VII.

Die Zentralleitung der Prälatur hat ihren Sitz in Rom. Die am Zentralsitz der Prälatur befindliche Kapelle „Sancta Maria de Pace“ wird als „ecclesia praelatitia“ errichtet.

Zudem wird der am 15. September 1975 rechtmässig zum Generalpräsidenten des Opus Dei gewählte Hochwürdigste Herr, Monsignore Alvaro del Portillo, bestätigt und nunmehr zum Prälaten der neuerrichteten Personalprälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei ernannt.

Schliesslich beauftragen Wir mit der angemessenen Ausführung aller oben genannten Akte und Bestimmungen den Ehrwürdigen Bruder Romolo Carboni, Titularerzbischof von Sidon und Apostolischer Nuntius in Italien, dem Wir die notwendigen und erforderlichen Vollmachten erteilen, einschliesslich der der Subdelegation – in der Sache, um die es hier geht – an gleichwelchen kirchlichen Würdenträger, mit der Auflage, der Kongregation für die Bischöfe baldmöglichst ein Originalexemplar der die Ausführung des Auftrags beglaubigenden Akte zuzustellen.

Ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 28. November 1982, im fünften Jahr Unseres Pontifikats.

Agostino Card. Casaroli, Staatssekretär

Sebastiano Card. Baggio, Präfekt der Kongregation für die Bischöfe

Iosephus Del Ton, Apostolischer Protonotar

Marcellus Rossetti, Apostolischer Protonotar


(n gibt an, dass der Text der neuen Version entspricht)

[Der ursprüngliche Wortlaut der Artikel, die durch seine Heiligkeit Papst Franziskus geändert wurden. (vgl. Apostolischer Brief in Form eines Motu Proprio Ad charisma tuendum, vom 14. Juli 2022, in Kraft getreten am 4. August 2022)]:

V.

Die Prälatur untersteht der Kongregation für die Bischöfe und behandelt die anstehenden Fragen, je nach dem Gegenstand, mit den übrigen Behörden der Römischen Kurie.

VI.

Alle fünf Jahre wird der Prälat dem Papst durch die Kongregation für die Bischöfe einen Bericht über den Stand der Prälatur sowie über den Fortgang ihres Apostolats vorlegen.